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moses 09-14

Identitätsrechte des Kindes

Jeder Mensch hat ein Recht auf Wissen um seine Herkunft.

Das Moses-Projekt schützt dieses Recht des Kindes in extremen Ausnahmesituationen besser als dies bei ausgesetzten oder in Klappen gelegten Kindern derzeit der Fall ist.

Eltern ausgesetzter Kinder werden nur in den seltensten Fällen gefunden. Auch bei der Abgabe eines Kindes in einer ‘Klappe’ wird dem Recht des Kindes auf Wissen um seine Herkunft weniger gerecht als im Moses-Projekt. Der rechtlich garantierte Schutzrahmen des Moses-Projekts hilft der Frau durch Konflikt lösende Gespräche sich ohne Angst und Druck zu öffnen und aus ihrer Lebensgeschichte der Beraterin Mitteilungen zu machen, die später für das Kind sehr wichtig sein können. Dem Recht des Kindes auf Wissen um seine Herkunft wird im Moses-Projekt bestmöglich entsprochen.

§ 169 StGB schützt die Identitätsrechte des Menschen. Es besteht das Allgemeininteresse an der Feststellbarkeit des Personenstandes, d. h. der familienrechtlichen Verhältnisse eines Menschen zu anderen als Grundlage von Rechtsbeziehungen und Rechten, aber auch das Recht des Einzelnen auf Kenntnis seiner Abstammung. Darum fehlt in den Beratungsgesprächen nie die Frage an die betroffene Frau, was aus der Lebensgeschichte der leiblichen Mutter später dem Kind mitgeteilt werden soll/kann.
Im Personenstandsgesetz wird deutlich, dass die Gewährleistung der Identität des Menschen allein Aufgabe des Staates ist. Es sollen damit die Grundlagen von Rechten und Pflichten im gesellschaftlichen und rechtlichen Leben für jeden einzelnen Menschen geschützt werden.
Die Konstruktion im Moses-Projekt durch das Anonymitätsrecht der Frau sowie das Zeugnisverweigerungsrecht der Beraterin dient dazu, dass das Lebensrecht des Kindes zur Geltung kommt und geschützt wird. Auch die beabsichtigte längerfristige, fachliche Begleitung der abgebenden Mutter soll und wird oft dazu führen, dass Frauen ihre Anonymität früher oder später aufgeben und sich zu ihrem Kind bekennen können. Zu berücksichtigen ist auch das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit. Die medizinisch betreute anonyme Geburt ist eine wichtige Sicherung dieses Kindesrechtes. Leider fehlt jedoch durch die Anonymität die Kenntnis erblich bedingter Krankheiten, wenn die Mutter hierüber keine Auskunft gibt.

 

 

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