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moses 09-14

Zeugnisverweigerungsrecht der Beraterin

Frauen, die sich an uns wenden, können sicher sein, dass nichts von dem, was sie der Beraterin mitteilen, bekannt wird.
Die Beraterin einer staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstelle hat das Zeugnisverweigerungsrecht, braucht keiner Behörde Auskunft zu geben und alle Notizen und Akten sind vor dem Zugriff der Behörden geschützt.
Die Beraterin steht unter Schweigepflicht.

Was bedeutet Zeugnisverweigerungsrecht?

Grundsätzlich ist jeder Bürger verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen. Zur Erzwingung der Aussage kann gegen den Zeugen Ordnungsgeld oder Beugehaft angeordnet werden (§ 70 StPO).

Ausnahmsweise dürfen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 a StPO Mitglieder oder Beauftragte einer, nach den §§ 6 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen, die Aussage verweigern (§ 203, Abs. 1, 4 a StGB).
Dies gilt für Beauftragte, Leiterinnen, Beraterinnen und Verwaltungskräfte von DONUM VITAE-Beratungsstellen und gemäß § 53 a StPO auch für deren Gehilfen und Personen, die dort zur Vorbereitung der Berufstätigkeit teilnehmen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht steht den Beraterinnen Kraft der Bundes- und Landesgesetze, die die Schwangerschaftsberatung regeln, zu. (BaySchwBerG Art. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 53a StPO und § 203 StGB).

Soweit Schwangerenberatungsstellen die staatliche Anerkennung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz verloren haben, wie dies bei den katholischen kirchlichen Stellen der Fall ist, steht deren Mitarbeiterinnen, Leiterinnen etc. nach dem klaren Wortlaut des § 53 Abs. 1 Nr. 3 a StPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Demnach kann dort auch die Anonymität der Beratung letztlich nicht verlässlich zugesichert werden, da ein Gericht eine Aussage über Umstände erzwingen kann, die zur Identifizierung der Schwangeren führen können.
Mit der Frage nach dem Zeugnisverweigerungsrecht ist eine andere wichtige Frage mit entschieden: Gegenstände (dazu gehören auch schriftliche Aufzeichnungen), die als Beweismittel für eine strafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein können, können gerichtlich beschlagnahmt werden, bzw. Personen können durch Ordnungsmittel und Erzwingungshaft zur Herausgabe gezwungen werden (§ 94 StPO).
Der Beschlagnahme- und Herausgabepflicht unterliegen jedoch nach dem Gesetz nicht Aufzeichnungen von Personen nach § 53 Abs. 1 Nr. 1-3 b StPO über Mitteilungen der Beschuldigten oder über andere Umstände, die dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen (§ 97 Abs. 1 Nr. 1-3 StPO). Insbesondere gilt das für alle Schriftstücke über eine Beratung, soweit sie im Gewahrsam der anerkannten Beratungsstelle sind (§ 97 Abs. 2 StPO). Der Schutz vor Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabepflicht von Aufzeichnungen und anderen Beratungsunterlagen ist daher letztlich nur gesichert bei staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen.

Die im MOSES-Projekt eingebundenen Krankenhäuser sind auf die Möglichkeit der anonymen Geburt vorbereitet.
Durch die Zusammenarbeit mit der Beratungsstelle und im Einvernehmen mit der Schwangeren sind im Moses-Projekt alle Personen, die im ärztlichen und verwaltungstechnischen Dienst tätig sind, nach § 53 a StPO in das Zeugnisverweigerungsrecht mit eingebunden.

 

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